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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 23.07.2004
Aktenzeichen: 10 Sa 279/04
Rechtsgebiete: GRA, ZPO, SGB VI
Vorschriften:
GRA § 1 Nr. 3 | |
GRA § 2 | |
GRA § 2 Abs. 2 | |
GRA § 2 Nr. 1 | |
ZPO § 256 | |
SGB VI § 133 Abs. 2 |
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 05.12.2003 - 4 (2) Ca 1398/03 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um eine höhere tarifliche Eingruppierung und Bezahlung.
Die am 01.02.11xx geborene Klägerin absolvierte in der ehemaligen DDR eine Lehre als Zerspanungsfacharbeiterin bei einem V4x. In der Zeit von 1971 bis 1986 war sie in ihrem gelernten Beruf als Zerspanerin tätig.
Seit dem 06.01.1992 ist sie bei der Beklagten, einem Betrieb der Metallindustrie mit zuletzt ca. 60 Mitarbeitern, als gewerbliche Mitarbeiterin tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW Anwendung. Gemäß Schreiben der Beklagten vom 15.04.1992 (Bl. 19 d.A.) war die Klägerin, die im Bereich der Qualitätssicherung eingesetzt war, in die Lohngruppe 7 des Lohntarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen - LTV - eingestuft.
Aufgrund einer Übernahme zusätzlicher Aufgaben wurde die Klägerin ab April 1998 in die Lohngruppe 8 LTV eingruppiert. Sie erhielt danach zuzüglich einer Zulage in Höhe von 16 % für die Zeit von Januar 2003 bis einschließlich Mai 2003 eine Gesamtvergütung in Höhe von monatlich 2.194,52 EUR, ab Juni 2003 in Höhe von monatlich 2.251,57 EUR.
In der Abteilung Qualitätssicherung war die Klägerin zunächst einem Leiter der Abteilung unterstellt, der in der Gehaltsgruppe T 5 des Gehaltsrahmenabkommens in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens - GRA - eingestuft war. Nach dem Ausscheiden dieses Leiters der Abteilung Qualitätssicherung mit Wirkung zum 30.04.2002 übernahm die Leitungsfunktion dieser Abteilung der Prokurist der Beklagten, Herr L2xxxxxxxxx, der auch vor der Einstellung des Leiters der Qualitätssicherung für diesen Bereich verantwortlich war.
Eine weitere Änderung der Leitung des Qualitätswesens erfolgte zu Beginn des Jahres 2003, als aufgrund eines Kooperationsvertrages der Beklagten mit dem benachbarten Unternehmen, der Firma E5xxxxx GmbH & Co. KG, die Leitung des Qualitätswesens der Beklagten dem Leiter des Qualitätswesens der Firma E5xxxxx GmbH & Co. KG übertragen wurde. Er ist fachlich im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Qualitätswesens der Vorgesetzte und der Ansprechpartner der Klägerin.
Mit der am 06.08.2003 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage machte die Klägerin ihre Eingruppierung in die Gehaltsgruppe T 5 GRA ab 01.01.2003 sowie die Zahlung eines entsprechenden Differenzbetrages zwischen der Vergütung nach dieser Gehaltsgruppe und dem zuletzt gezahlten Entgelt für die Monate Januar bis einschließlich August 2003 geltend.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie müsse in die Gehaltsgruppe T 5 GRA eingruppiert werden. Die Voraussetzungen dieser Vergütungsgruppe lägen vor, weil sie schwierige Aufgaben nach allgemeinen Richtlinien selbständig bearbeite. Sie verfüge auch über umfangreiche Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie Übersicht über die Zusammenhänge in ihrem Bereich.
In diesem Zusammenhang hat die Klägerin behauptet, sie sei für das gesamte Qualitätswesen bei der Beklagten zuständig. Die von ihr ausgeführten Arbeiten seien zuvor von dem Qualitätsleiter, Herrn W3xxx, ausgeführt worden. Sämtliche Tätigkeiten führe sie eigenständig und in Eigenverantwortung durch.
In jedem Falle, so hat die Klägerin gemeint, erfülle sie die Richtbeispiele Nr. 164 und Nr. 184 der Gehaltsgruppe T 5 GRA. Dies begründe nach § 2 GRA automatisch einen Anspruch auf Eingruppierung in diese Gehaltsgruppe.
Die Klägerin hat behauptet, sie übe im Einzelnen folgende Tätigkeiten aus:
Sie sei zuständig für Neubauten von Werkzeugen, bereite Zeichnungsunterlagen vor, erstelle die Erstmusterprüfberichte, beurteile Neuteile und vermesse komplett nach Zeichnungsunterlagen. Sie sei zuständig für Änderungen und Korrekturen und beurteile die geänderten Teile und erstelle die sogenannten Erstmusterprüfberichte. Darüber hinaus leite sie Korrekturmaßnahmen bei defekten Werkzeugen ein, beurteile die Korrekturen und gebe entsprechend die Fertigung frei. Sie erstelle Prüfpläne, bearbeite Reklamationen und sei zuständig für die Steuerung. Sie überprüfe vorhandene Lagerbestände und hole bei fehlenden Teilen Sonderfreigaben beim Kunden ein. Sie entscheide über die Weiterverarbeitung der Teile und dokumentiere Reklamationen. Darüber hinaus sei sie zuständig für die Fertigungsfreigabe und Fertigungskontrollen in Form von Stichproben. Weiterhin obliege ihr die Durchführung von Spannungsrisstesten sowie die Durchführung von Zugversuchen, die Überwachung sämtlicher Prüfmittel und entsprechende Freigabe sowie die Durchführung der Maßprüfung bei Serienteilen und entsprechende Dokumentationen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2003 in die Gehaltsgruppe T 5 des Gehaltsrahmenabkommens für Angestellte in der Metallindustrie in Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 01.07.1975 einzugruppieren,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.568,04 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin erfülle weder nach der konkreten Tätigkeit noch nach ihren Fähigkeiten die Merkmale für eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe T 5 GRA. Sie sei zu Recht in die Lohngruppe 8 LTV eingruppiert worden. Eine neuere Überprüfung habe sogar ergeben, dass nicht einmal die Voraussetzungen der Lohngruppe 8, sondern allein die Voraussetzungen der Lohngruppe 7 LRA vorlägen. Hierzu bezieht sich die Beklagte auf einen Analysebogen "Beschreibung und Bewertung von Arbeitsaufgaben" vom 03.12.2003 (Bl. 26 f.d.A.).
Bei ihrer Einstellung in den Betrieb der Beklagten sei die Klägerin zutreffend in die Lohngruppe 7 als Facharbeiterin im Bereich der Qualitätssicherung eingruppiert worden. An der Wertigkeit ihrer Tätigkeit, an ihrer Verantwortung und an dem tatsächlichen Arbeitsinhalt habe sich nichts geändert. Insbesondere habe die Entlassung des Leiters der Qualitätssicherung, Herrn W3xxx, zum 30.04.2002 für die Klägerin nicht zur Folge gehabt, dass sie nunmehr die Leitungsfunktion bzw. Führung und Bearbeitung der Abteilung Qualitätswesen eigenverantwortlich übernommen habe. Hieran habe sich auch bei der Übertragung der Leitung des Qualitätswesens auf den Prokuristen L2xxxxxxxxx bzw. auf den Mitarbeiter der Firma E5xxxxx GmbH & Co. KG nach Abschluss des Kooperationsvertrages nichts geändert. Die Klägerin verrichte nach wie vor ihre Tätigkeit in der Abteilung Qualitätswesen in untergeordneter Position.
Die Beklagte hat ferner die Auffassung vertreten, die Klägerin erfülle auch keines der Richtbeispiele der Gehaltsgruppe T 5 GRA. Insbesondere lägen die Voraussetzungen der Nr. 164 und 184 nicht vor.
Durch Urteil vom 05.12.2003 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Gehaltsgruppe T 5 GRA. Nach dem Vorbringen der Klägerin könne nicht angenommen werden, dass die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Gehaltsgruppe T 5 GRA vorlägen. Dies ergebe sich weder aus der Darstellung der Einzeltätigkeiten durch die Klägerin noch könne aus ihrem Vorbringen entnommen werden, dass sie die Richtbeispiele Nr. 164 oder 184 der Gehaltsgruppe T 5 GRA erfülle. Auch habe die Klägerin zum Umfang etwaiger höherwertiger Tätigkeiten nichts vorgetragen.
Gegen das der Klägerin am 16.01.2004 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat die Klägerin am 13.02.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.05.2004 mit dem am 15.04.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags ist die Klägerin nach wie vor der Auffassung, sie sei in die Gehaltsgruppe T 5 GRA einzugruppieren.
Im Einzelnen verrichte sie folgende Tätigkeiten:
Bei der Erstellung eines neuen Werkszeugs, auch bei Änderungen, Korrekturen und Materialwechsel, werde das von diesem Werkzeug erstellte Kunststoffteil komplett nach Artikelzeichnung vermessen. Hierzu archiviere die Klägerin Zeichnungen über die zu fertigenden Kunststoffteile in einer Mappe. Hierzu verwende die Klägerin folgende Messmittel: Messschieber, Tiefenmaß, Mikrometer, Messuhr, Endmaße, 2D-Projektor, 3D-Koordinatenmessgerät.
Messschieber, Tiefenmaß, Endmaße und Mikrometer seien nur bei symmetrisch geformten Werkstücken einsetzbar und bedingten in ihrer Handhabung Fingerspitzengefühl, Augenmaß und umfängliche praktische Erfahrung.
Kunststoffspritzgussteile seien konstruktions- bzw. fertigungsbedingt überwiegend in ihrer Form ungleichmäßig und asymmetrisch, so dass zu deren Vermessung mit einfachen Messmitteln kaum eindeutige Mess- bzw. Anlagefläche vorhanden seien. Allein hieraus ergebe sich schon die Kompliziertheit der Vermessung von gespritzten Kunststoffteilen, die durch die Konsistenz des Verarbeitungsmaterials zusätzlich erschwert würde und eine erhöhte Fingerfertigkeit bzw. besonderes Einfühlungsvermögen erforderten, um keine unkorrekten Messergebnisse zu erzielen. Die Vermessung mit Messuhren zur Feststellung von genauen Höhen- bzw. Tiefenmaßen bzw. Rundlauf erfordere viel Fingerspitzengefühl, da sie nur bei exakt kalibriertem Werkzeug möglich ist. Viele Kunststoffteile seien zudem erst nach detaillierter Trennung und Verankerung in einer speziell für das entsprechende Teil erstellten Halterung mit diversen Messmitteln messbar. Die Vermessung am Projektor, einem 2-Koordinatenlichtbildwerfer erfordere ein hohes Augenmaß, Fingerfertigkeit und technisches Verständnis für die Handhabung der Apparatur und für die Ausrichtung des zu vermessenden Werkstückes. Die Handhabung bei der Werkstückvermessung mit einem 3D-Koordinatenmessgerät setze umfangreiches technisches Fachwissen zur Bedienung der Maschinenhardware und der 3D-Koordinatenmesstechnik voraus.
Mit diesen Tätigkeiten sei die Klägerin insgesamt zu 70 % ihrer Arbeitszeit befasst.
Darüber hinaus archiviere die Klägerin Zeichnungen über die zu fertigenden Kunststoffteile in einer Mappe. Die von Kunden geschickten Zeichnungen, die zunächst in die Konstruktion gingen und dort als Kopien verteilt würden, würden in der Abteilung Qualitätssicherung von ihr archiviert. Bei Änderung eines Teiles werde auch die Zeichnung ausgetauscht. Diese Tätigkeit der Klägerin nehme eine Stunde pro Woche in Anspruch.
Ferner verrichte die Klägerin den Spannungsrisstest und den Zug- und Fertigkeitstest. Hiermit sei sie ebenfalls eine Stunde pro Woche befasst.
Die Klägerin vertritt ferner die Auffassung, dass ihre Tätigkeit zumindest in die Tarifgruppe T 4 einzugruppieren sei. Aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit verfüge sie, die Klägerin, über gründliche Fachkenntnisse und Berufskönnen. Im Übrigen treffe auf die Tätigkeit der Klägerin die Richtbeispiele Nr. 157, 147, 159, 149 und 156 zu. Sie, die Klägerin, verrichte, wie sie behauptet, die in diesen Richtbeispielen genannten Tätigkeiten. Sie sei deshalb mindestens in die Endstufe der Gehaltsgruppe T 4 GRA einzugruppieren. Zumindest sei sie in das zweite Beschäftigungsjahr dieser Gehaltsgruppe einzugruppieren.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Herford vom 05.12.2003 - 4 (2) Ca 1398/03 -
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 01.01.2003 in die Gehaltsgruppe T 5, hilfsweise in die Gehaltsgruppe T 4 Endstufe, äußerst hilfsweise in die Gehaltsgruppe T 4 zweites Beschäftigungsjahr des Gehaltsrahmenabkommens für Angestellte in der Metallindustrie in Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 01.07.1975 einzugruppieren,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.568,04 EUR brutto, hilfsweise 3.883,37 EUR brutto, äußerst hilfsweise 1.234,66 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist unter Hinweis auf die Tätigkeitsbeschreibung vom 03.12.2003 (Bl. 26 f.d.A.) nach wie vor der Auffassung, dass die Klägerin nicht die Tätigkeiten einer technischen Angestellten, sondern einer Facharbeiterin ausübe. Sämtliche von ihr geschilderten Tätigkeiten seien Facharbeitertätigkeiten. Die von der Klägerin geschilderten Tätigkeiten rechtfertigten allenfalls eine Eingruppierung in die Lohngruppe 8 LRA.
Weder könne die Klägerin in die Gehaltsgruppe T 5 GRA noch in die Gehaltsgruppe T 4 GRA eingruppiert werden. Insbesondere erfülle die Klägerin auch keines der den Richtbeispielen zur Gehaltsgruppe T 4 GRA aufgeführten Tätigkeitsmerkmale.
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
I
Die Klage ist zulässig.
Dem Feststellungsantrag der Klägerin mangelt es nicht an dem erforderlichen Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO. Die Klägerin hat eine allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben. Für solche Klagen besteht auch außerhalb des öffentlichen Dienstes das nach § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse (BAG, Urteil vom 20.04.1988 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 93; BAG, Urteil vom 21.07.1993 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 10; BAG, Urteil vom 26.05.1993 - AP AVR Caritasverband § 12 Nr. 2; BAG, Urteil vom 17.08.1994 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 49 m.w.N.).
II
Die Klage ist insgesamt unbegründet.
Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Eingruppierung in die Gehaltsgruppe T 5 des Gehaltsrahmenabkommens in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 19.02.1995 - GRA - zu. Noch hat sie einen Anspruch auf Eingruppierung in die Gehaltsgruppe T 4 GRA. Die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe T 5 bzw. T 4 GRA liegen nicht vor.
Dementsprechend war auch der entsprechende Zahlungsantrag der Klägerin als unbegründet abzuweisen.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Gehaltsgruppe T 5 GRA.
a) Nach § 2 Nr. 1 GRA werden die "Angestellten" entsprechend ihrer Tätigkeit in die einzelnen Gehaltsgruppen eingestuft. Für die Einstufung des Angestellten ist allein die von ihm ausgeübte Tätigkeit und nicht die Berufsbezeichnung maßgebend.
Bereits nach dem persönlichen Geltungsbereich des Gehaltsrahmenabkommens, § 1 Nr. 3 GRA, gelten die Bestimmungen des Gehaltsrahmenabkommens "für die Angestellten".
Demgegenüber gelten die Bestimmungen des Lohnrahmenabkommens nach § 1 Nr. 3 LRA "für alle Lohnempfänger einschließlich der Nicht-Metallarbeiter".
b) Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wird nicht vom Geltungsbereich des § 1 Nr. 3 GRA erfasst. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich nämlich schon nicht, dass sie technische Angestellte im Sinne des § 1 Nr. 3 GRA ist.
Die Frage, ob ein Mitarbeiter, der den Vergütungstarifverträgen der metallverarbeitenden Industrie NRW unterliegt, Arbeiter oder Angestellter ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln und nicht nach der konkreten Erfüllung der einzelnen Eingruppierungsmerkmale des Gehaltsrahmenabkommens bzw. des Lohnrahmenabkommens. Dabei kann auch bei der Eingruppierung im Bereich der metallverarbeitenden Industrie zur Abgrenzung der Angestellten- und Arbeitereigenschaft auf das Sozialversicherungsrecht abgestellt werden. Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschäftigte zu einer der in § 133 Abs. 2 SGB VI genannten Gruppen gehört. Ist dies nicht der Fall, so ist in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob die Tätigkeit im sogenannten Berufsgruppenkatalog aufgeführt ist. Auf der dritten Stufe ist zu prüfen, ob die Beschäftigung derjenigen einer Berufsgruppe entspricht, deren Angehörige nach der Verkehrsanschauung allgemein als Angestellte betrachtet werden. Schließlich hängt in der vierten Prüfungsstufe die Frage, ob ein Arbeitnehmer Arbeiter oder Angestellter ist, davon ab, ob die Beschäftigung vorwiegend geistig oder körperlich geprägt ist (BAG, Urteil vom 21.08.2003 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 185 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 127).
Nach diesen Grundsätzen gehört die Klägerin nicht zur Berufsgruppe der Angestellten im Sinne des § 1 Nr. 3 GRA.
Die Klägerin ist nicht technische Angestellte im Sinne des § 133 Abs. 2 SGB VI. Hierunter fallen aufgrund der Formulierung des Gesetzes nur Angestellte in gehobener bzw. höherer Stellung, wie z.B. Ingenieure. Die Klägerin verfügt nicht über eine Ingenieurausbildung.
Auch im Berufsgruppenkatalog des Reichsarbeitsministers findet sich die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit nicht.
Demgegenüber ergibt die allgemeine Verkehrsanschauung und die allgemeine Auffassung der beteiligten Berufskreise, dass Mitarbeiter mit Tätigkeiten, wie die Klägerin sie ausübt, als Facharbeitertätigkeiten anzusehen sind. Nach dem von der Klägerin in der Berufungsinstanz geschilderten Tätigkeitsbereich übt die Klägerin überwiegend Tätigkeiten aus, die allgemein gehobenen Facharbeitertätigkeiten zugeordnet werden. Aus dem Vorbringen der Klägerin geht nicht hervor, dass sie überwiegend geistige Tätigkeit leistet.
c) Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass sie die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe T 5 erfüllt.
In die Gehaltsgruppe T 5 GRA sind eingruppiert Angestellte, die schwierige Aufgaben nach allgemeinen Richtlinien selbständig bearbeiten, wozu umfangreiche Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie Übersicht über die Zusammenhänge in diesem Bereich erforderlich sind.
Die der Gehaltsgruppe T 5 GRA beigefügten "Beispiele für typische Tätigkeiten" gelten nach § 2 Abs. 2 GRA als Richtbeispiele; sie begründen nur in Verbindung mit den Gruppenmerkmalen einen Anspruch auf entsprechende Einstufung. Maßgebend für die Eingruppierung sind die Gruppenmerkmale.
Die Klägerin, unterstellt sie wäre Angestellte im Sinne der Bestimmungen des Gehaltsrahmenabkommens, erfüllt nicht die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe T 5 GRA.
Die von der Klägerin mit dem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 15.04.2004 geschilderten Tätigkeiten, mit denen sie nach ihrem Vorbringen zu 70 % ihrer Arbeitszeit befasst ist, erfüllen weder die Anforderungen der Gruppenmerkmale der Gehaltsgruppe T 5 GRA, noch sind diese Tätigkeiten der Richtbeispiele Nr. 164 oder 184. Dies hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend in dem angefochtenen Urteil festgestellt. Für die Absolvierung der von der Klägerin im Berufungsrechtszug geschilderten Tätigkeiten bedarf es, wie die Beklagte zu Recht ausführt, allein einer Ausbildung eines Facharbeiters. Die Vermessung eines von einem Werkzeug erstellten Kunststoffteils erfüllt nach bestandener Abschlussprüfung eines Facharbeiters allenfalls die Eingruppierungsmerkmale nach der Lohngruppe 7 LRA. Der Klägerin obliegt es auch nach ihrem eigenen Vorbringen nicht, Maschinenteile, Werkzeuge oder Vorrichtungen schwieriger Art zu konstruieren und/oder zu berechnen (Nr. 164); sie bearbeitet auch nicht Reklamationen, sie führt nicht die dafür erforderlichen Untersuchungen durch und erstellt auch keine Untersuchungsberichte im Sinne des Richtbeispieles Nr. 184. Dies hat bereits das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt. Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Worin die selbständige Bearbeitung besonders schwieriger Aufgaben liegen soll, die über die Bearbeitung von Aufgaben nach der Gehaltsgruppe T 4 GRA hinausgeht, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
2. Entgegen ihrer Rechtsauffassung kann die Klägerin auch nicht in die Vergütungsgruppe T 4 GRA eingruppiert werden.
Abgesehen davon, dass sich - wie bereits ausgeführt - aus dem Vorbringen der Klägerin nicht ergibt, dass sie technische Angestellte im Sinne der Bestimmungen des Gehaltsrahmenabkommens ist, erfüllt die Klägerin auch nicht die Voraussetzungen der Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe T4 GRA.
In die Gehaltsgruppe T 4 GRA sind eingruppiert Angestellte, welche umgrenzte Aufgaben nach Anweisungen erledigen, wozu gründliche Fachkenntnisse und Berufskönnen erforderlich sind.
Die Klägerin verrichtet weder die in den Richtbeispielen zur Gehaltsgruppe T 4 GRA aufgeführten Tätigkeiten, noch kann aus ihrem Vorbringen entnommen werden, dass sie die Gruppenmerkmale der Gehaltsgruppe T 4 GRA erfüllt.
Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt nicht das Richtbeispiel Nr. 157 zur Gehaltsgruppe T 4 GRA. Hiernach ist das Ausführen von Untersuchungen analytischer, synthetischer oder messender Art bei komplizierter Handhabung der Apparatur erforderlich. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung ist die Klägerin überwiegend mit der Kontrolle der durch die Werkzeuge der Beklagten gefertigten Kunststoffteile auf Maßhaltigkeit und Einhaltung der Kundentoleranzen befasst. Hierzu bedient sie sich mehrerer Messmittel. Dabei handelt es sich aber, wie die Beklagte zutreffend vorträgt, um die Kontrolle ganz normal gefertigter Teile auf Maßhaltigkeit entsprechend der Kundenvorgaben unter Einsatz von Messmitteln, die den Kenntnis- und Erfahrungsstand eines normalen, unter Umständen auch gehobenen Facharbeiters entspricht. Es handelt sich gerade nicht um Aufgaben eines technischen Angestellten nach dem Gehaltsrahmenabkommen.
Auch die Voraussetzungen des Richtbeispiels Nr. 147 "Verwalten einer kleinen vielseitigen Zeichnungsregistratur" liegen nicht vor. Die Klägerin legt lediglich Zeichnungen, die von Kunden an die Beklagte geschickt werden, ab oder tauscht Zeichnungen bei Änderungen bei Kunststoffteilen aus. Zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass hiermit allenfalls ein Ablegen von Zeichnungen nach einfachen Sachgebieten (Richtbeispiel Nr. 120 der Gehaltsgruppe T 2 GRA) erfüllt ist. Im Übrigen macht diese Tätigkeit nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht mehr als 50 % ihrer Gesamttätigkeit aus.
Auch die Voraussetzungen des Richtbeispiels Nr. 159 zur Gehaltsgruppe T 4 GRA sind nicht gegeben. Die Klägerin fertigt keine Prüfberichte an und analysiert sie auch nicht. Nach ihrem eigenen Vorbringen dokumentiert die Klägerin ihre Messergebnisse, die festgestellten Werte werden ohne weiteren jeglichen Kundenkontakt an den Kunden zurückgeschickt, der sich dann entscheidet, ob die festgestellten Toleranzen, wenn welche vorhanden sind, sich noch innerhalb der Vorgaben des Kunden bewegen oder ob Änderungen in der Konstruktion erforderlich sind. Mit der Tätigkeit der Klägerin ist ein Analysieren von Prüfberichten nicht verbunden.
Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt auch nicht die Tätigkeiten des Richtbeispiels Nr. 149. Die Klägerin stellt keinen Bedarf von Teilen und Werkstoffmengen für die Fertigung fest. Mit der Fertigung als solches hat sie nach ihrem eigenen Vorbringen nichts zu tun, sie trifft auch keinerlei Entscheidungen über den Fertigungsprozess, sondern überprüft einzig und allein im Rahmen des Kundenauftrages, ob das gefertigte Produkt den Kundenvorgaben entspricht. Änderungen von Fertigungsmengen oder sonstige Entscheidungen des Betriebsablaufs trifft nicht sie, sondern nach ihrem eigenen Vorbringen der Kunde.
Schließlich erfüllt die Klägerin auch nicht die Tätigkeitsmerkmale des Richtbeispiels Nr. 156. Die Klägerin führt keine betriebsüblichen Sonderuntersuchungen durch. Das Durchführen eines Spannungsrisstests oder des Zugfertigungstests stellt keine Sonderuntersuchung im Sinne des Richtbeispiels Nr. 156 dar, sondern ist eine ganz normale Überprüfung im Rahmen einer Kundenvorgabe. Im Übrigen fällt diese Aufgabe nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin maximal eine Stunde pro Woche an.
Aus alledem ergibt sich, dass die tatsächlich von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit weder in einzelnen Aspekten noch in ihrer Gesamtheit den Tätigkeitsmerkmalen der Gehaltsgruppe T 4 GRA entspricht.
III
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 25 GKG.
Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abss. 2 ArbGG keine Veranlassung.
Ende der Entscheidung
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